Satzung des Musikverein 1974 Schifferstadt e.V. vom 30. Mai 2017

  1. Name und Sitz des Vereins
    (1) Der Verein führt den Namen Musikverein 1974 Schifferstadt.
    (2) Sitz des Vereins ist Schifferstadt.
    (3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
    (4) Der Verein ist Mitglied des Kreismusikverbandes Rhein-Pfalz und damit auch Mitglied in den übergeordneten Musikverbänden.
  2. Zweck des Vereins
    (1) Der Verein ist eine Gemeinschaft zur Pflege und Förderung der konzertanten Blasmusik und damit auch zur Pflege von Kultur und Brauchtum unseres Landes. Der Verein hat den Zweck, die Blasmusik auf breitester Grundlage zu pflegen und insbesondere die Jugend für die Blasmusik zu begeistern. Unter die­ser Zielsetzung sieht der Verein seine Aufgabe in der Ausbildung und Förderung von Musikern sowie deren Zusammenführung zum gemeinschaftlichen Musizieren im Blasorchester.
    (2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
    (3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    (4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins und etwaige Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben auch bei Austritt oder Ausschluss sowie bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Beitragsrückzahlungen oder Anteile aus dem Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  3. Mitgliedschaft
    (1) Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:
    1. aktiven Mitgliedern
    2. passiven Mitgliedern
    3. Ehrenmitgliedern.
    (2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die im Jugend- und/oder Blasorchester des Vereins und/oder in vereinseigenen Musikgruppen mitwirken. Mitglieder des Vereins­ausschusses gelten ebenfalls als aktive Mitglieder.
  4. Ehrenmitglieder
    (1) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben ha­ben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Außerdem können Personen er­nannt werden, die 50 Jahre ununterbrochen Mitglied sind.
    (2) Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder. Sie sind von der Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrags befreit.
  5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    (1) Die Mitglieder sind berechtigt, dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
    (2) Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben Sitz und Stimme in der Mitglie­derversammlung sowie aktives Wahlrecht. In die Ämter des Vereins können Mitglieder grundsätzlich ab dem vollendeten 18. Lebensjahr gewählt werden. Die Ämter gemäß § 14 (3) können mit Vollendung des 16. Lebensjahres von aktiven Mitgliedern wahrgenommen werden.
    (3) Die Mitglieder können am Leben des Vereins Anteil nehmen. Es wird erwartet, dass sie seine Arbeit nach besten Kräften fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
    (4) Die Mitglieder verpflichten sich, den Jahresbeitrag durch Erteilung eines Lastschriftmandats zu entrichten sowie das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
    (5) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ord­nungsvorschriften zu beachten. Weiterhin ist von den aktiven Mitgliedern die Orche­sterordnung des Vereins in ihrer letztgültigen Fassung einzuhalten.
  6. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
    (1) Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Kindern und Jugendlichen ist außerdem die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der erweiterte Vorstand nicht verpflichtet Gründe hierfür anzuge­ben. Einspruch gegen den schriftlichen Ablehnungsbescheid ist innerhalb von vier Wochen an den Vereinsausschuss zulässig, der dann endgültig entscheidet.
    (2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Ver­eins.
    (3) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig.
    (4) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, ausgeschlossen werden:
    1. wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
    2. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
    3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
    4. wegen sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen
    5. wegen unehrenhaften Handlungen.
    (5) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vereins­ausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vereinsaus­schusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen in schriftlicher oder münd­licher Form gegenüber dem Vereinsausschuss zu äußern. Der Ausschließungsbe­schluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Beschluss des Vereinsausschusses ist endgültig.
    (6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitglied­schaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Bei­tragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
  7. Jahresbeitrag
    (1) Jedes Mitglied ist beitragspflichtig. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
    (2) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, der vom Vereinsausschuss in der Beitragsordnung festgesetzt und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.
    (3) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt
  8. Organe des Vereins
    (1) Die Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand
    2. der erweiterte Vorstand
    3. der Vereinsausschuss
    4. der Ältestenrat
    5. die Mitgliederversammlung.
  9. Der Vorstand
    (1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder der beiden Vor­sitzenden ist jeweils allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  10. Der erweiterte Vorstand
    (1) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
    4. dem Schriftführer
    5. dem Obmann des Blasorchesters
    6. dem 1. Beisitzer
    (2) Der erweiterte Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit dafür nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung oder der Vereinsausschuss zuständig ist. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
    (3) Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des erweiterten Vorstandes festgelegt und geleitet. Eine Sitzung des erweiterten Vorstandes muss innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn ein Mitglied des erweiterten Vorstandes dies unter Angabe von Gründen fordert. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwe­send sind. Unter den Anwesenden muss ein Vorsitzender oder der Kassenwart sein.
    (4) Der erweiterte Vorstand kann für Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse oder Beauftragte einsetzen, die ihm verantwortlich sind.
  11. Der Vereinsausschuss
    (1) Der Vereinsausschuss besteht aus:
    1. dem erweiterten Vorstand
    2. mindestens zwei Orchestervertretern
    3. dem Notenwart
    4. dem Arbeitsausschuss (mindestens drei Personen)
    5. den Elternvertretern des Jugendorchesters (mindestens zwei Personen).
    (2) Gäste können in besonderen Fällen in Absprache mit dem Vorstand zu den Sitzungen des Vereinsausschusses beratend hinzugezogen werden.
    (3) Der Vereinsausschuss ist zuständig für:
    1. Festsetzung von Vereinsordnungen wie z.B. Orchester-, Ehren-, Beitragsordnung
    2. Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden
    3. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und anderen Ehrungen
    4. Beratung der laufenden Vereinsangelegenheiten.
    (4) Der Vereinsausschuss wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden je nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, einberufen und geleitet. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
    (5) Der Vereinsausschuss kann für Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse oder Beauf­tragte einsetzen, die ihm verantwortlich sind.
    (6) Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder des Vereinsausschusses anwesend sind. Unter den Anwesenden muß ein Vor­standsmitglied oder der Kassenwart sein. Bei Abwesenheit des Vorstandes über­nimmt der Kassenwart die Leitung der Vereinsausschusssitzung. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vereinsausschusssitzung.
  12. Der Ältestenrat
    (1) Dem Ältestenrat gehören alle Ehrenmitglieder des Vereins an.
    (2) Der Ältestenrat kann zu allen Sitzungen der einzelnen Organe ohne Sitz und Stimme zugezogen werden.
  13. Dirigent
    (1) Die Dirigenten des Blasorchesters und des Jugendorchesters werden vom erwei­terten Vorstand ausgewählt.
    (2) Die Dirigenten sprechen die musikalischen Ziele mit dem erweiterten Vorstand ab. Die Dirigenten übernehmen die Ausbildung der Orchester, wobei sie Teilaufga­ben nach Genehmigung durch den erweiterten Vorstand delegieren können.
    (3) Die Dirigenten können zu allen Sitzungen der einzelnen Organe ohne Sitz und Stimme zugezogen werden.
  14. Ämter
    (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich.
    (2) Für den Kassenwart, den Schriftführer, die Mitglieder des Arbeitsausschusses, die Elternvertreter des Jugendorchesters und die beiden Kassenrevisoren gilt § 14 Abs. (1) entsprechend.
    (3) Der Obmann, der 1. Beisitzer, der 2. Beisitzer, der 3. Beisitzer und der Notenwart werden gemäß der geltenden Orchesterordnung von den Aktiven des Blasorchesters auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    (4) Bei Ausscheiden eines Vereinsausschussmitglieds haben die übrigen Vereinsaus­schussmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversamm­lung zu bestellen. Ausgenommen von dieser Regelung sind der Vorstand und der Kassenwart.
  15. Die Mitgliederversammlung
    (1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes
    2. Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenrevisoren
    3. Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes sowie der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses
    4. Einsetzung eines Wahlleiters und zwei Wahlbeisitzern
    5. Wahl des Vorstandes, des Kassenwartes, des Schriftführers, des Arbeitsausschusses, der Elternvertreter des Jugendorchesters und der beiden Kassenrevisoren
    6. Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten
    7. Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten
    8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
    (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich, möglichst im ersten Quar­tal des Kalenderjahres, zusammenzutreten.
    (3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen, oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
    (4) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Anzeige im Amtsblatt Schifferstadt oder durch schriftliche Form vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden einzuladen.
    (5) Anträge sind dem Vorstand spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen, andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung anerkannt wird. Anträge auf Satzungs­änderung können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
    (6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
    (7) Beschlüsse werden, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
    (8) Ein Beschluss, der die Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
    (9) Für die Wahl der Gesamtvorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenrevisoren ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfor­derlich. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in § 10 Abs. (1) Pkt. 1 bis 4 und § 11 Abs. (1) Pkt. 5 und 6 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet der Wahlleiter.
  16. Verwaltung
    (1) Über Mitgliederversammlungen, Vereinsausschusssitzungen und Sitzungen des erweiterten Vorstandes ist Protokoll zu führen, das im wesentlichen den Verhand­lungshergang schildert, Anträge und Beschlüsse enthält. Protokolle sind vom Ver­sammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
    (2) Verfügungen, Anordnungen, wichtige Vorgänge und Protokolle sind in den fol­genden Sitzungen bekanntzugeben.
    (3) Der Kassenwart fertigt die Jahresbilanz an und führt die Kassengeschäfte. Er ist für den ordnungsmäßigen Eingang der Mitgliedsbeiträge verantwortlich.
    (4) Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr und fertigt die Versammlungs- und Sitzungsprotokolle an.
    (5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  17. Datenschutz
    (1) Der Musikverein 1974 speichert und verarbeitet personenbezogene Daten der Mitglieder in EDV-Systemen.
    (2) Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Das Weitere regelt die Datenschutzordnung des Musikvereins.
    (3) Diese wird vom erweiterten Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die jeweils gültige Fassung ist durch Aushang im Vereinsheim sowie über die Webseite des Vereins den Mitgliedern zugänglich zu machen.
  18. Auflösung des Vereins
    (1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen dafür sind.
    (2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsit­zende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Schifferstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  19. Gültigkeit der Satzung
    (1) Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 30.05.2017 beschlossen. Die bisherige Satzung vom 15.10.1977 sowie 18.03.1994 mit ihren sämtlichen Nachträgen wird hiermit ungültig.